AGB
Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der TsQS Qualität und Service GmbH, Landsberg am Lech (Deutschland)
1. Geltungsbereich und abweichende AGB
1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten für alle von der TsQS Qualität und Service GmbH (TsQS) vertraglich übernommenen Leistungsverpflichtungen.
1.2 Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie durch TsQS schriftlich bestätigt werden. Abweichende AGB von Vertragspartnern werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung anderer AGB ausschließen und/oder wenn diesen AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote der TsQS erfolgen freibleibend. Verträge kommen erst durch die Auftragsbestätigung der TsQS oder - unterbleibt eine solche - aufgrund Lieferung bzw. Leistung der TsQS zustande.
2.2 Bei Aufträgen von Vertragspartnern aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erklärt der Auftraggeber mit der Auftragserteilung, dass die Leistungen für sein Unternehmen bestellt werden.
Andernfalls hat er dies schriftlich auszuschließen. Der Auftraggeber hat der TsQS mit der Auftragserteilung seine UStIdNr. mitzuteilen. Ist diese UStIdNr. der TsQS mitgeteilt worden, gilt diese auch für spätere Aufträge.
2.3 Der Besteller ist verpflichtet, der TsQS eine gegebenenfalls für die Abwicklung bzw. Fakturierung erforderliche interne Bestellnummer des Bestellers spätestens mit der Bestellung unaufgefordert mitzuteilen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 TsQS stellt erbrachte Leistungen / Teilleistungen mit einer ergänzenden Aufstellung über die erbrachten Arbeiten in Rechnung. TsQS ist berechtigt, wöchentliche Abschlagsrechnungen zu stellen.
3.2 Alle Rechnungen der TsQS sind innerhalb von 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Mit Ablauf dieses Zahlungsziels befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ohne dass es insoweit eines Hinweises auf der Rechnung oder einer Mahnung bedarf.
3.3 Etwaige Einwendungen gegen Rechnungen der TsQS sind binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich geltend zu machen, ansonsten gelten die Rechnungen als genehmigt.
3.4 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, ist TsQS nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Kunden berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung offener Forderungen zurückzuhalten.
3.5 Gerät der Vertragspartner gegenüber der TsQS mit Zahlungsverpflichtungen, die mehr als 15 % der fälligen Forderungen gegen ihn ausmachen, für mehr als sieben Tage in Verzug, ist die TsQS berechtigt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen, auch wenn Zahlungsfristen vereinbart sind, die noch nicht abgelaufen sind. Auch wenn vertraglich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind, kann TsQS in diesem Fall weitere Lieferungen und Leistungen davon abhängig machen, dass Vorkasse geleistet wird oder gleichwertige Sicherheiten gestellt werden.
3.6 Jeglicher Skontoabzug ist ausgeschlossen.
3.7 Alle von der TsQS gemachten Preisangebote erfolgen netto, also zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.8 Soweit Leistungen der TsQS in Fällen des innergemeinschaftlichen Rechtsverkehrs ohne Ausweisung der deutschen Umsatzsteuer erfolgen, ist der Besteller verpflichtet, die Umsatzsteuer selbstständig nach den für ihn geltenden nationalen bzw. europarechtlichen Regeln abzuführen. Der Besteller ist alleiniger Steuerschuldner.
3.9 TsQS ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln (Deutschland), abzutreten.
Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen.
Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.
4. Abnahme
4.1 Von der TsQS erbrachte Leistungen gelten mit der Unterzeichnung von Stundenaufstellungen (Statusberichten) oder Prüfberichten durch den Auftraggeber als abgenommen.
4.2 Erfolgt eine Unterzeichnung von Stundenaufstellungen (Statusberichten) oder Prüfberichten nicht, so ist die Abnahme der Leistung durch den Besteller binnen 30 Tagen nach Zugang des jeweiligen Berichts zu erklären. Unterbleibt diese Erklärung und macht der Besteller auch keine Einwendungen geltend, so gilt die Leistung nach Ablauf der 30 Tage als abgenommen. TsQS verpflichtet sich, den Besteller bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
5. Aufrechnungsausschluss
5.1 Die Aufrechnung gegen Forderungen der TsQS ist ausgeschlossen, es sei denn die zur Aufrechnung erklärte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
6. Leistungsverzögerungen, Gewährleistung, Ausschlussfristen, Haftung
6.1 TsQS verpflichtet sich, die von ihr übernommenen Werkleistungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Leistungserbringung der TsQS nicht nur vorübergehend verhindern bzw. unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnung, sind von TsQS auch bei vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten und begründen keine Schadensersatzverpflichtung.
6.2 Etwaige Gewährleistungsansprüche sind gegenüber TsQS unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind binnen zwei Wochen ab Abnahme und nicht offensichtliche Mängel sind spätestens binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn zu rügen. Erfolgt die Mängelrüge nicht innerhalb dieser Ausschlussfristen, so verfallen die Gewährleistungsrechte.
6.3 Die Gewährleistungsrechte der Besteller sind primär auf Nachbesserung beschränkt, wobei der TsQS bis zu drei Nachbesserungsversuche zu gewähren sind, soweit der Vertragsinhalt nicht mehr als eine Nachbesserung ausschließt. Das Nachbesserungsrecht steht der TsQS zu. Bei verweigerter, verzögerter oder fehlgeschlagener Nachbesserung bleiben dem Besteller die Rechte auf Minderung und Rücktritt erhalten. Soweit die Teile bzw. Umfänge, die Gegenstand der Werkleistung der TsQS waren und der Nachbesserung sind, bereits ausgeliefert wurden und sich hierdurch eine Nachbesserung der TsQS ausschließt, so kann die Nachbesserung durch eine Fremdfirma erst nach schriftlicher Zustimmung der TsQS erfolgen. Dabei sind durch den Besteller der Umfang und der Aufwand der Nachbesserung klar zu definieren und die Notwendigkeit der Nachbesserung zu beweisen. In jedem Fall stehen Gewährleistungsansprüche ausschließlich des Bestellers zu und sind nicht übertragbar.
6.4 Jegliche von der TsQS übernommene Beschaffenheitsgarantie und/oder Terminzusage bedarf einer schriftlichen Zusage der TsQS.
6.5 Die Haftung der TsQS für von ihr zu vertretene Schäden wird ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen. Gleiches gilt für eine etwaige Haftung der TsQS für ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
7. Mitwirkungspflicht des Bestellers
7.1 Der Besteller ist verpflichtet, den von TsQS mit den Werkleistungen beauftragten Mitarbeitern jegliche erforderliche Unterstützung bei den Arbeiten im Betrieb des Bestellers zu gewähren. Dies umfasst die Bereitstellung, Richtigkeit und Vollständigkeit aller Informationen, Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel, die zur Erbringung der angebotenen Werkleistungen benötigt werden. Er ist ebenfalls verantwortlich für die Herstellung des Kontaktes zu seinen Fachfunktionen und dafür, dass notwendige Entscheidungen des Bestellers zeitgerecht getroffen werden.
7.2 Der Besteller stellt sicher, dass alle durch ihn zu erbringenden erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für TsQS kostenlos erbracht werden.
7.3 Falls der Besteller seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht termingerecht oder nicht ausreichend nachkommt, hat er die daraus entstehenden Folgen, wie etwa Mehraufwand oder Verzögerungen zu tragen.
8. Leistungserbringung durch Dritte
8.1 TsQS ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Dritten sind dabei an die von der TsQS gegenüber dem Besteller eingegangenen Verpflichtungen gebunden.
9. Recht der Bundesrepublik Deutschland, Gerichtsstand
9.1 Für diese AGB sowie für alle Rechtsbeziehungen zwischen der TsQS und den Bestellern gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Soweit Verträge mit der TsQS neben der deutschen Sprache auch in einer anderen Sprache abgefasst werden, so ist in jedem Fall die deutsche Vertragsfassung maßgebend.
9.3 Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit den von der TsQS zu erbringenden Leistungen bzw. den der TsQS zustehenden Ansprüchen ergebenden Streitigkeiten wird das Amtsgericht Jena bzw. das Landgericht Jena vereinbart.
10. Salvatorische Klausel
10.1 Sollte eine Klausel dieser AGB oder sonstiger von der TsQS eingegangener Verträge unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Regeln wirksam